Allgemeine Geschäftsbedingungen von Ing. Uwe Lang auch elements of solutions

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für alle von Uwe Lang abgeschlossenen Verträge über den Verkauf, die Entwicklung und Anpassung von Softwarelösungen sowie sonstige Leistungen von Uwe Lang  gegenüber seinen Kunden.

2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner von Uwe Lang werden durch die nachstehenden Vertragsbedingungen ausgeschlossen.

II. Leistungsumfang, Nutzungsrechte, Vor behalt

1. Bei der Erstellung von Software erhält der Kunde – mangels anderweitiger Vereinbarungen – nur den Objektcode. Die Bedienungsanleitung ist in der Sprache der Benutzeroberfläche der Software abgefasst.
Weitergehende Dokumentations- und Schulungspflichten bedürfen der gesonderten Vereinbarung.

2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Auftraggeber lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die von Uwe Lang entwickelte Softwarelösung für interne Zwecken zu nutzen. Im Übrigen verbleiben die Rechte bei Uwe Lang als Urheberin.

3. Uwe Lang behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an der erbrachten Leistung bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vor. Er ist – auch ohne Rücktritt/Kündigung vom Vertrag – bei Zahlungsverzug des Auftraggebers für die Dauer bis zu sechs Monaten berechtigt, die
Nutzung zu untersagen.

III. Zahlungsbedingungen

1. Mangels anderweitiger Angaben sind Vertragspreise ohne Abzug innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber zur Zahlung fällig.

2. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist Uwe Lang berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen.

3. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Uwe Lang anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Mitwirkungspflichten des Auftragsgebers

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet die notwendigen mit Wirkungshandlungen zu erbringen. Insbesondere die zur ordnungsgemäßen Auftragsausfüllung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und die betrieblichen Voraussetzungen für die Auftragsdurchführung zu schaffen. Bei
Bedarf hat der Auftraggeber einen Remotezugang zu seinem EDV-System, an dem die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen ist, zu ermöglichen.

2. Bei Leistungen vor Ort beim Auftraggeber sind Uwe Lang auf Wunsch unentgeltlich ausreichend Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Nach Bedarf stellt der Auftraggeber fachkundiges Personal für die Unterstützung von Uwe lang zur Verfügung.

3. Festgestellte Mängel hat der Kunde nachvollziehbar und detailliert unter Angabe aller zweckdienlicher Informationen zur Erkennung und Analyse der Mangelursachen schriftlich gegenüber Uwe Lang anzuzeigen.

4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist Uwe Lang berechtigt, Ersatz des entstehenden
Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer seine Mitwirkungspflichten verletzt.

 

V. Gewährleistung

1. Für Mängel haftet Uwe Lang wie folgt:

a) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, zu rügen. Geschieht dies nicht, gilt die Leistung hinsichtlich der bekannten Mängel als genehmigt.
b) Weist die Leistung bei Abnahme einen Mangel auf, ist Uwe Lang zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Uwe Lang ist hierzu eine angemessene Frist einzuräumen.
b) Der Kunde hat die Anlage während der Gewährleistungsfrist fachgerecht zu warten und Instand zu halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.

2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Natürliche Abnutzung und Verschleiß,Versagen von Komponenten der Systemumgebung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, nicht reproduzierbare Softwarefehler oder Schäden die durch ungewöhnliche äußere Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Gleiches gilt bei Schäden, die durch nachträgliche Veränderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von Uwe Lang nicht eingeschalteter Dritter entstehen.

3. Uwe Lang kann vom Auftraggeber Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn eine gemeldete Störung nicht feststellbar und nachweisbar ist oder wenn kein Mangel vorliegt und dies der Kunde mit zumutbarem Aufwand hätte erkennen können.

 

VI. Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit Uwe Lang den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt nicht für die
Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig Vertrauen darf (Kardinalpflichten). Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer Kardinalpflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist gegenüber Unternehmern die Haftung auf den Schaden beschränkt, der für den
Servicepartner bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbar war.

2. Soweit die Haftung von Uwe Lang ausgeschlossen oder beschränkt wurde, gilt dies auch für Arbeitnehmer von Uwe Lang, deren rechtsgeschäftliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.

3. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche wird auf ein Jahr beschränkt, außer bei
· arglistigem Verschweigen des Mangels
· Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
· Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
· in den Fällen des § 12 Abs. 1 ProdHaftG

VII. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ihres
Vertragspartners oder sonstige als vertraulich bezeichnet Informationen, die ihnen im
Rahmen der Vertrags durch Verfügung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren
Dies gilt auch nach vollständiger Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Die
Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und sonstigen
Beauftragten übertragen.

VIII. Abnahme

1. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach Erstellung der geschuldeten Leistung. Über die Abnahme ist nach Wunsch eines Vertragspartners ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Uwe Lang kann sich bei der Durchführung
der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem von ihr
beauftragten Dritten vertreten lassen.

2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Leistung nicht innerhalb einer ihm von
Uwe Lang gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet
ist. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Leistung vom Kunden vorbehaltlos in
Gebrauch genommen worden ist.

IX. Schlussbestimmungen

1. Alle Vereinbarungen, die zwischen Uwe Lang und seinen Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

2. Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Geltung des Rechts der Republik Österreich . Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über
bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.

3. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung etwaiger für die Lieferung oder Leistung anzuwenden Import- und Exportvorschriften selbst verantwortlich. Er trägt die in diesem Zusammenhang anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben.

4. Ist der Kunde Kaufmann oder hat er seinen Wohnsitz nicht im Inland vereinbaren die Parteien Graz/Österreich als ausschließlichen Gerichtsstand.
– Stand: 04.2018